Kategorie: Veröffentlichungen
Geldwäschegesetz in Kraft getreten
Das neue Geldwäschegesetz ist auf der Grundlage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Danach haben die Verpflichteten angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.
Weitere Informationen: Gesetzestext
Hinweisgebersysteme/Whistleblowing: Vertrauen in die Vertraulichkeit
VDMA – Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Arbeitskreis Risikomanagement, Compliance & Auditing
Öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zum Schutz von Whistleblowern
Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zum effektiven Schutz von Whistleblowern eingeleitet. Mit der Konsultation ist bezweckt, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Handlungsspielraum für Maßnahmen auf EU-Ebene auszuloten. Interessierte Kreise haben die Möglichkeit, bis zum 29.05.2017 Fragen zu beantworten und Stellungnahmen (persönlich oder anonym) einzureichen.
Weitere Informationen: Veröffentlichung
Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur 4. Geldwäsche-Richtlinie
Deutscher Corporate Governance Kodex: Hinweisgebersysteme sind Best Practice im Compliance System
Referentenentwurf zur 4. Geldwäsche-Richtlinie
In § 5 Abs. 5 GWG-E des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung
Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Verfahren zu schaffen, über die ihre Mitarbeiter und Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.
Wirtschaftstrend-Report mit Befragung von Führungskräften der Wirtschaft im Ballungsraum Rhein-Main.
Rhein-Main KOMPASS: Wirtschaftstrend-Report mit Befragung von Führungskräften der Wirtschaft im Ballungsraum Rhein-Main.
Themen u.a.:
- Fast jedes zweite Unternehmen war bereits Ziel einer kriminellen Aktivität.
- Bedrohungen sind für Unternehmen in Zukunft wahrscheinlicher.
Creditreform Compliance & Risk Forum
Die Geldtransferverordnung der Europäischen Union ist in Kraft getreten
Die Zahlungsdienstleister haben u. a. Verfahren einzurichten, über die insbesondere ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die Verordnung über einen sicheren, unabhängigen, spezifischen und anonymen Weg melden können. [Art. 21 Abs. 2]
Weitere Informationen
Die 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union ist in Kraft getreten
Es sind u. a. Verfahren einzurichten, über die insbesondere die Angestellten der verpflichteten Institute und der weiteren Verpflichteten Verstöße gegen die Vorschriften über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können. [Art. 61 Abs. 3]
Weitere Informationen
OGAW V / UCITS V – Die EU-Richtlinie wurde veröffentlicht
Für die Meldung von Verstößen sind spezielle Verfahren mit einem sicheren Kommunikationskanal und mit einem angemessenen Schutz der Mitarbeiter, die Verstöße melden, einzurichten. Ferner ist die Vertraulichkeit zu garantieren und der Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Verwahrstellen sind zu angemessenen Verfahren verpflichtet, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können. [Art. 99d, Umsetzung bis 18.03.2016]
Weitere Informationen
siehe auch:
OGAW-V-Umsetzungsgesetz vom 03.03.2016, BGBl. vom 10.03.2016
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für V erbraucherschutz
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption
EU-Parlament: Marktmissbrauchs-Verordnung und -Richtlinie wurden veröffentlicht
Arbeitgeber/Emittenten von Finanzinstrumenten oder Akteure des Marktes für Emissionszertifikate müssen angemessene interne Verfahren einrichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern melden können. [Art. 32 (3) VO] Das konkretisiert MaRisk und § 25h KWG. Art. 32 (4) VO: Die Mitgliedsstaaten können finanzielle Anreize für Hinweisgeber gewähren.
Weitere Informationen
siehe auch:
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG) vom 30.06.2016, s. BGBl. vom 01.07.2016.
Regierungsentwurf Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) vom 23.01.2017.
FORUM Praktikertagung
FORUM Praktikertagung: Fraud Prevention, Verhinderung und Bekämpfung sonstiger strafbarer Handlungen in der Kreditwirtschaft, u.a.: KWG, MaRisk & Co.: Hinweisgebersysteme und Whistleblowing
Fachforum zum neuen § 25a Abs. 1 S. 6 Nr. 3 KWG: Einführung eines Hinweisgebersystems
Ostdeutsche Sparkassenakademie: Fachforum zum neuen § 25a Abs. 1 S. 6 Nr. 3 KWG: Einführung eines Hinweisgebersystems, V-022157
Integrierte Compliance
VÖB-Fachtagung: „Integrierte Compliance“ – Zusammenführung der Kapitalmarkt-Compliance, der Geldwäscheprävention und der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen. Überblick, Herausforderungen, Chancen einschließlich der Themenbereiche Ethikgrundsätze, Reputation und Hinweisgebersysteme / Whistleblowing
Bankenaufsicht 2014
Verband der Auslandsbanken: „Bankenaufsicht 2014“ – EZB-Aufsicht, Großkredite, MaRisk, Einlagensicherung, CRD IV-Umsetzung, Whistleblowing: Regel für und Erfahrungen mit Hinweisgebersystemen
Das CRD IV-Umsetzungsgesetz mit umfangreichen Änderungen des KWG wurde veröffentlicht
U.a. wird nunmehr in § 25a Abs.1 KWG-neu bzgl. der „Besonderen organisatorischen Pflichten“ geregelt:
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus…3. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die EU-Verordnung oder gegen dieses Gesetz und dessen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten. Die Umsetzung soll bis zum 01.01.2014 erfolgen.
siehe BGBl. vom 03.09.2013, 3395 (3423):
Link zum Bundesanzeiger
Vom Europäischen Parlament wurde das Regulierungspaket am 16.04.13 verabschiedet.
Die Schonfrist für § 25c KWG läuft ab
Im Risiko Manager wurde ein Interessanter Artikel veröffentlicht: Schonfrist für § 25c KWG läuft ab.
Link zum Artikel
Fraud Prevention 2011
Vertrauen und Vertraulichkeit – Hinweisgebersysteme
Update Whistleblowing – Vertrauen in die Vertraulichkeit
9. Jahreskongress zur Geldwäschebekämpfung der Ostdeutschen Sparkassenakademie in Potsdam
9. Jahreskongress zur Geldwäschebekämpfung der Ostdeutschen Sparkassenakademie in Potsdam, u.a.: Gefährdungsanalyse, Whistleblowing und Sonstige strafbare Handlungen.
3. Finance Forum Germany
DK-Hinweise Deutsche Kreditwirtschaft
VÖB-Fachtagung: § 25c KWG zur Prävention strafbarer Handlungen
Die Bekämpfung betrügerischer Handlungen und der Wirtschaftskriminalität sind durch die
jüngste Novellierung des § 25c KWG und die darin verankerte ausgeweitete Vorgabe der Verhinderung
„sonstiger strafbarer Handlungen“ verstärkt in den bankaufsichtlichen Fokus gerückt worden.
Neufassung des § 25c KWG
Gemäß der Neufassung des § 25c KWG müssen insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme geschaffen und aktualisiert sowie Kontrollen durchgeführt werden.
siehe BGBl. I, 2011, 288 (301) vom 08.03.11: Link zum Bundesanzeiger
Arbeitskreis The AuditFactory 2010
Compliance für Finanzdienstleister, Experten Forum der Dr. Peter & Company AG.
Compliance für Finanzdienstleister, Experten Forum der Dr. Peter & Company AG.