BaFin-Konsultation 05/2018 – Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Konsultation des Entwurfs zu Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner Fassung vom 23.06.2017 gemäß § 51 Abs. 8 GwG
 
Darin wird u. a. geregelt:
3.8. Whistleblowing, § 6 Abs. 5 GwG
Die Vorschrift ergänzt die auf Behördenebene einzurichtende Stelle für Hinweisgeber („Whistleblower“), um eine Möglichkeit für die Beschäftigten der Verpflichteten zu schaffen, darüber intern Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden zu können. 
Die Regelung entspricht § 25a Abs. 1 Satz 6 Nummer 3 KWG und § 23 Abs. 6 VAG. 
Verpflichtete haben danach, im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten. 
Bei den Meldungen nach § 6 Abs. 5 GwG handelt es sich nicht um Verdachtsmeldungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GwG. 
Weitere Informationen:  BaFin-Link

Geldwäschegesetz in Kraft getreten

Das neue Geldwäschegesetz ist auf der Grundlage der 4. EU-Geldwäscherichtlinie am 26. Juni 2017 in Kraft getreten. Danach haben die Verpflichteten angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten.

Weitere Informationen: Gesetzestext

Öffentliche Konsultation der Europäischen Kommission zum Schutz von Whistleblowern

Die Europäische Kommission hat eine öffentliche Konsultation zum effektiven Schutz von Whistleblowern eingeleitet. Mit der Konsultation ist bezweckt, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips den Handlungsspielraum für Maßnahmen auf EU-Ebene auszuloten. Interessierte Kreise haben die Möglichkeit, bis zum 29.05.2017 Fragen zu beantworten und Stellungnahmen (persönlich oder anonym) einzureichen.

Weitere Informationen: Veröffentlichung

Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur 4. Geldwäsche-Richtlinie

In § 6 Abs. 5 GWG-E des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen von der Bundesregierung ist formuliert:
 
Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften an geeignete Stellen zu berichten.
 
Weitere Informationen: Pressemitteilung
Weitere Informationen: Gesetzesentwurf

Deutscher Corporate Governance Kodex: Hinweisgebersysteme sind Best Practice im Compliance System

Im Sinne eines Best Practice Compliance Management Systems soll den Beschäftigten auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben; auch Dritte sollten als mögliche Hinweisgeber einbezogen werden (4.1.3 DCGK: Whistleblower-Systeme mit Hinweisgeberschutz).
 
Ziel ist eine Stärkung des Vertrauens in eine verantwortungsvolle Unternehmensführung. Gute Unternehmensführung des ehrbaren Kaufmanns zeichnet sich durch legales und ethisch fundiertes, eigenverantwortliches Verhalten aus.
Weitere Informationen: DCGK

Referentenentwurf zur 4. Geldwäsche-Richtlinie

In § 5 Abs. 5 GWG-E des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom Bundesministerium der Finanzen ist formuliert:
Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Verfahren zu schaffen, über die ihre Mitarbeiter und Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.

Die 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union ist in Kraft getreten

Es sind u. a. Verfahren einzurichten, über die insbesondere die Angestellten der verpflichteten Institute und der weiteren Verpflichteten Verstöße gegen die Vorschriften über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können. [Art. 61 Abs. 3]
Weitere Informationen

OGAW V / UCITS V – Die EU-Richtlinie wurde veröffentlicht

Für die Meldung von Verstößen sind spezielle Verfahren mit einem sicheren Kommunikationskanal und mit einem angemessenen Schutz der Mitarbeiter, die Verstöße melden, einzurichten. Ferner ist die Vertraulichkeit zu garantieren und der Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Verwahrstellen sind zu angemessenen Verfahren verpflichtet, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können. [Art. 99d, Umsetzung bis 18.03.2016]
Weitere Informationen

siehe auch:
OGAW-V-Umsetzungsgesetz vom 03.03.2016, BGBl. vom 10.03.2016

EU-Parlament: Marktmissbrauchs-Verordnung und -Richtlinie wurden veröffentlicht

Arbeitgeber/Emittenten von Finanzinstrumenten oder Akteure des Marktes für Emissionszertifikate müssen angemessene interne Verfahren einrichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern melden können. [Art. 32 (3) VO] Das konkretisiert MaRisk und § 25h KWG. Art. 32 (4) VO: Die Mitgliedsstaaten können finanzielle Anreize für Hinweisgeber gewähren.
Weitere Informationen

siehe auch:
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG) vom 30.06.2016, s. BGBl. vom 01.07.2016.
Regierungsentwurf Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) vom 23.01.2017.

Integrierte Compliance

VÖB-Fachtagung: „Integrierte Compliance“ – Zusammenführung der Kapitalmarkt-Compliance, der Geldwäscheprävention und der Verhinderung sonstiger strafbarer Handlungen. Überblick, Herausforderungen, Chancen einschließlich der Themenbereiche Ethikgrundsätze, Reputation und Hinweisgebersysteme / Whistleblowing

Das CRD IV-Umsetzungsgesetz mit umfangreichen Änderungen des KWG wurde veröffentlicht

U.a. wird nunmehr in § 25a Abs.1 KWG-neu bzgl. der „Besonderen organisatorischen Pflichten“ geregelt:
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst darüber hinaus…3. einen Prozess, der es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglicht, Verstöße gegen die EU-Verordnung oder gegen dieses Gesetz und dessen Rechtsverordnungen sowie etwaige strafbare Handlungen innerhalb des Unternehmens an geeignete Stellen zu berichten. Die Umsetzung soll bis zum 01.01.2014 erfolgen.
siehe BGBl. vom 03.09.2013, 3395 (3423):

Link zum Bundesanzeiger
Vom Europäischen Parlament wurde das Regulierungspaket am 16.04.13 verabschiedet.

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