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Die Geldtransferverordnung der Europäischen Union ist in Kraft getreten

Die Zahlungsdienstleister haben u. a. Verfahren einzurichten, über die insbesondere ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die Verordnung über einen sicheren, unabhängigen, spezifischen und anonymen Weg melden können. [Art. 21 Abs. 2]
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Autor Albrecht VahlVeröffentlicht am 25. Juni 201517. Mai 2016Kategorien VeröffentlichungenSchlagwörter EU, Geldtransferverordnung

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