Die 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union ist in Kraft getreten

Es sind u. a. Verfahren einzurichten, über die insbesondere die Angestellten der verpflichteten Institute und der weiteren Verpflichteten Verstöße gegen die Vorschriften über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können. [Art. 61 Abs. 3]
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