Neufassung des § 25c KWG

Gemäß der Neufassung des § 25c KWG müssen insbesondere zur Verhinderung strafbarer Handlungen angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme geschaffen und aktualisiert sowie Kontrollen durchgeführt werden.
siehe BGBl. I, 2011, 288 (301) vom 08.03.11: Link zum Bundesanzeiger