Die ZKA-Hinweise (Auslegungs- und Anwendungshinweise, 09.2011: neuer Name: DK-Hinweise Deutsche Kreditwirtschaft) zu § 25c Abs. 1 und 9 KWG wurden veröffentlicht; darin ist u.a. geregelt:
Zu den allgemeinen Sicherungsmaßnahmen zählen u.a. die konsequente Untersuchung aufgedeckter strafbarer Handlungen. Abhängig von der Größe und Organisationsstruktur des Instituts kann die Schaffung eines internen oder externen niedrigschwelligen Informationsweges, der die Anonymität von Mitarbeitern sicherstellt (z. B. Hinweisgebersystem bzw. „Whistleblowing“), bei der Aufdeckung strafbarer Handlungen hilfreich sein.