Die Zahlungsdienstleister haben u. a. Verfahren einzurichten, über die insbesondere ihre Mitarbeiter Verstöße gegen die Verordnung über einen sicheren, unabhängigen, spezifischen und anonymen Weg melden können. [Art. 21 Abs. 2]
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Schlagwort: EU
Die 4. Anti-Geldwäsche-Richtlinie der Europäischen Union ist in Kraft getreten
Es sind u. a. Verfahren einzurichten, über die insbesondere die Angestellten der verpflichteten Institute und der weiteren Verpflichteten Verstöße gegen die Vorschriften über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können. [Art. 61 Abs. 3]
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OGAW V / UCITS V – Die EU-Richtlinie wurde veröffentlicht
Für die Meldung von Verstößen sind spezielle Verfahren mit einem sicheren Kommunikationskanal und mit einem angemessenen Schutz der Mitarbeiter, die Verstöße melden, einzurichten. Ferner ist die Vertraulichkeit zu garantieren und der Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Verwahrstellen sind zu angemessenen Verfahren verpflichtet, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können. [Art. 99d, Umsetzung bis 18.03.2016]
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siehe auch:
OGAW-V-Umsetzungsgesetz vom 03.03.2016, BGBl. vom 10.03.2016
EU-Parlament: Marktmissbrauchs-Verordnung und -Richtlinie wurden veröffentlicht
Arbeitgeber/Emittenten von Finanzinstrumenten oder Akteure des Marktes für Emissionszertifikate müssen angemessene interne Verfahren einrichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern melden können. [Art. 32 (3) VO] Das konkretisiert MaRisk und § 25h KWG. Art. 32 (4) VO: Die Mitgliedsstaaten können finanzielle Anreize für Hinweisgeber gewähren.
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siehe auch:
Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FiMaNoG) vom 30.06.2016, s. BGBl. vom 01.07.2016.
Regierungsentwurf Zweites Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) vom 23.01.2017.