Im Sinne eines Best Practice Compliance Management Systems soll den Beschäftigten auf geeignete Weise die Möglichkeit eingeräumt werden, geschützt Hinweise auf Rechtsverstöße im Unternehmen zu geben; auch Dritte sollten als mögliche Hinweisgeber einbezogen werden (4.1.3 DCGK: Whistleblower-Systeme mit Hinweisgeberschutz).
Ziel ist eine Stärkung des Vertrauens in eine verantwortungsvolle Unternehmensführung. Gute Unternehmensführung des ehrbaren Kaufmanns zeichnet sich durch legales und ethisch fundiertes, eigenverantwortliches Verhalten aus.
Weitere Informationen: DCGK