In § 6 Abs. 5 GWG-E des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung en von der Bundesregierung ist formuliert:
Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften an geeignete Stellen zu berichten.
Weitere Informationen: Pressemitteilun g
Weitere Informationen: Gesetzesentwurf