In § 5 Abs. 5 GWG-E des Entwurfs des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchung
Die Verpflichteten haben im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Verfahren zu schaffen, über die ihre Mitarbeiter und Personen in einer vergleichbaren Position Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften intern über einen speziellen, unabhängigen und anonymen Kanal melden können.