Für die Meldung von Verstößen sind spezielle Verfahren mit einem sicheren Kommunikationskanal und mit einem angemessenen Schutz der Mitarbeiter, die Verstöße melden, einzurichten. Ferner ist die Vertraulichkeit zu garantieren und der Schutz der personenbezogenen Daten sicherzustellen. Die Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Verwahrstellen sind zu angemessenen Verfahren verpflichtet, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen, unabhängigen und autonomen Kanal melden können. [Art. 99d, Umsetzung bis 18.03.2016]
Weitere Informationen
siehe auch:
OGAW-V-Umsetzungsgesetz vom 03.03.2016, BGBl. vom 10.03.2016