BaFin-Konsultation 05/2018 – Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz

Konsultation des Entwurfs zu Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten in seiner Fassung vom 23.06.2017 gemäß § 51 Abs. 8 GwG
 
Darin wird u. a. geregelt:
3.8. Whistleblowing, § 6 Abs. 5 GwG
Die Vorschrift ergänzt die auf Behördenebene einzurichtende Stelle für Hinweisgeber („Whistleblower“), um eine Möglichkeit für die Beschäftigten der Verpflichteten zu schaffen, darüber intern Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften melden zu können. 
Die Regelung entspricht § 25a Abs. 1 Satz 6 Nummer 3 KWG und § 23 Abs. 6 VAG. 
Verpflichtete haben danach, im Hinblick auf ihre Art und Größe angemessene Vorkehrungen dafür zu treffen, dass es ihren Mitarbeitern und Personen in einer vergleichbaren Position unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität möglich ist, Verstöße gegen geldwäscherechtliche Vorschriften geeigneten Stellen zu berichten. 
Bei den Meldungen nach § 6 Abs. 5 GwG handelt es sich nicht um Verdachtsmeldungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GwG. 
Weitere Informationen:  BaFin-Link